Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 43 Wahlbehörde

(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der

Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und

Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung

von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden

und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine

Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten

Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde

anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige

Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist

Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde

oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde

zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt

des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 42 § 44