Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 43 Wahlbehörde
(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der
Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und
Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung
von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden
und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine
Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten
Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist
Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde
oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde
zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt
des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.