Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 14 Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz

(1) Während der Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz soll der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen Belangen und Belangen der Wasserwirtschaft oder des Umweltschutzes und Regionaler Planungsgemeinschaften erhalten. Dabei soll er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.

(2) Während der Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft soll der Referendar die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes sowie die Berücksichtigung von Fachplanungen (zum Beispiel des Landschaftsrahmenplanes) bei seiner Erstellung kennenlernen. Während der Ausbildung bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz soll der Referendar in die Aufgaben und die Arbeitsweise der Behörde eingeführt werden und hauptsächlich solche Aufgaben kennenlernen, die Belange des Bergbaus und des Umweltschutzes berühren.

§ 13 § 15