Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 15 Reisezeit

(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen. Dabei soll er sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Er soll sein Interesse auch der Herstellung von Meßinstrumenten und -geräten zuwenden.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Referendar der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen und eines oder elektronischen Reiseberichtes verbinden.

§ 14 § 16