Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 16 Ausbildung beim Bergamt

Beim Bergamt soll der Referendar alle Dienstgeschäfte eines Bergamtes und ihre verwaltungsgemäße Erledigung kennenlernen, insbesondere solche, die mit markscheiderischen Aufgaben zusammenhängen. Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.

§ 15 § 17