Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 18 Beurteilung

(1) Nach Beendigung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 genannten Ausbildungsabschnitte sowie einen Monat vor Beendigung des in § 10 Abs. 1 Nr. 9 genannten Ausbildungsabschnittes hat die ausbildende Stelle eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 26 Abs. 3 vorgeschriebenen Noten zu bewerten.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer ausbildenden Stelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die ausbildende Stelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Ziels des Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung nach Absatz 1 entfällt.

(3) Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter des Oberbergamtes vorzulegen und von diesem zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen.

§ 17 § 19