Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 19 Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar auf Grund seiner fachlichen und allgemeinen Kenntnisse, seiner praktischen Fähigkeiten und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach geeignet ist.

§ 18 § 20