Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 22 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

(5) Der Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung abbrechen.

(6) Bricht der Referendar aus den in den Absätzen 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(7) Schriftliche Aufsichtsarbeiten, zu denen der Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit "ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.

(8) Erscheint der Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Entschuldigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(9) Der Referendar, der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist vom aufsichtsführenden Beamten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.

(10) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, in der Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 21 § 23