Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 23 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von zwei Monaten seit Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Der Referendar hat zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.

§ 22 § 24