Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
A-POhDMark§ 25 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Anfertigung und Nachtragung des Rißwerkes, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, Markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage;
Markscheiderische Vorschriften, Markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung;
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben;
Bergrecht; Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders nach dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht.
(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen, insbesondere Referendaren, gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.