Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
A-POhDMark§ 24 Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Eine Aufgabe ist den in § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 25 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 25 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen.
(4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine schriftliche oder elektronische Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.