Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
A-POhDMark§ 4 Einstellung
Das Oberbergamt schlägt nach einem Auswahlverfahren dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie den Bewerber zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor.