Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 5 Rechtsstellung

Wer nach § 4 ausgewählt wurde, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bergvermessungsreferendarin" oder zum "Bergvermessungsreferendar" ernannt.

§ 4 § 6