Gesetze / Besondere Gebührenverordnung AA

AABGebV

§ 3 Zeitgebühr

Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.

§ 2 § 4