Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Archiv- und Bibliotheksaufgabenübertragungsverordnung

ABÜV

§ 2 Aufgabenübertragung

(1) Der Fachhochschule Potsdam werden folgende Aufgaben übertragen:

Unterstützung der Archive im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, und der Öffentlichen Bibliotheken im Land Brandenburg insbesondere durch

konzeptionelle Beratung und Wissenstransfer sowie

Entwicklung und Weiterentwicklung von Konzepten und Methoden für die Archiv- und Bibliothekspraxis;

Förderung der Kooperation zwischen den Öffentlichen Bibliotheken der Länder Brandenburg und Berlin.

(2) Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit der Hochschule die Einzelheiten und Konkretisierungen der Aufgabenübertragung durch Organisationserlass.

(3) Die Hochschule gestaltet die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung im Einzelnen durch Satzung aus.

Einzelnorm

§ 1 § 3