Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Archiv- und Bibliotheksaufgabenübertragungsverordnung
ABÜV§ 3 Fach- und Rechtsaufsicht
(1) Die Hochschule nimmt die Aufgaben nach § 2 in Selbstverwaltung wahr.
(2) Abweichend von Absatz 1 und nur soweit sie durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle im Sinne von Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, untersteht sie der Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.
Einzelnorm