Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Archiv- und Bibliotheksaufgabenübertragungsverordnung

ABÜV

§ 3 Fach- und Rechtsaufsicht

(1) Die Hochschule nimmt die Aufgaben nach § 2 in Selbstverwaltung wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 und nur soweit sie durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle im Sinne von Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, untersteht sie der Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.

Einzelnorm

§ 2 § 4