Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

ABKBILDUNG_G_1994

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 18. März 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

§ 1