Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
ABK_SICHERHEITSTECHNIK§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 24. Juli 2025
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
zum Abkommen
Anlagen
1
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 351.4 KB