Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ACHTZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.