Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

AFBGDV

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Förderleistungen nach § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Aufstiegsfort-bildungsförderungsgesetzes von Antragstellern, die ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk der Behörde haben.

§ 2