Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
AFBGDV§ 2 Auftragsverwaltung
Die Aufgaben der zuständigen Behörde werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen.