Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

AFBGDV

§ 2 Auftragsverwaltung

Die Aufgaben der zuständigen Behörde werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen.

§ 1 § 3