Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
AFBGDV§ 3 Fachaufsicht
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Behörden aus.
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AFBGDVDas für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Behörden aus.