Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz

AG-PStG Bbg

§ 3 Kommunale Zusammenarbeit

Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.

§ 2 § 3a