Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz

AG-PStG Bbg

§ 2 Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Standesämter führen

als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden;

als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.

(2) Geht der Bezirk eines Standesamtes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat.

§ 1 § 3