Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz

AG-PStG Bbg

§ 4 Übergangsvorschriften

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) bestehenden Standesamtsbezirke und gemeinsamen Standesamtsbezirke bestehen als Standesämter fort. Bei den in der Anlage genannten Standesämtern, deren Bezirk über ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde hinausgeht, gilt die Aufgabe als auf das Amt oder die amtsfreie Gemeinde übertragen, in dessen Verwaltungsbereich oder deren Gebiet das Standesamt seinen Sitz hat. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden tragen die Kosten der Standesämter nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl, soweit sie nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder treffen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der Übertragung gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg.

(2) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister.

Anlage zu § 4 Absatz 1:

Standesamt

Sitz

zuständig für die standesamtlichen Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter

Bad Liebenwerda

Bad Liebenwerda

Bad Liebenwerda, Röderland (Ortsteil Reichenhain)

Beelitz

Beelitz

Beelitz, Seddiner See

Beeskow

Beeskow

Beeskow, Friedland, Rietz-Neuendorf

Burg (Spreewald)

Burg (Spreewald)

Burg (Spreewald), Drebkau, Kolkwitz, Neuhausen/Spree

Eichwalde

Eichwalde

Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen

Elsterwerda

Elsterwerda

Elsterwerda, Röderland (mit Ausnahme des Ortsteiles Reichenhain), Schradenland

Falkensee

Falkensee

Dallgow-Döberitz, Falkensee, Schönwalde-Glien

Forst (Lausitz)/Döbern-Land

Forst (Lausitz)

Döbern-Land, Forst (Lausitz)

Glienicke/Nordbahn

Glienicke/Nordbahn

Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land

Guben

Guben

Guben, Schenkendöbern

Hennigsdorf

Hennigsdorf

Hennigsdorf, Oberkrämer

Hohen Neuendorf

Hohen Neuendorf

Birkenwerder, Hohen Neuendorf

Königs Wusterhausen

Königs Wusterhausen

Bestensee, Heidesee, Königs Wusterhausen, Wildau

Liebenwalde

Liebenwalde

Liebenwalde, Löwenberger Land

Lübbenau-Vetschau

Lübbenau/Spreewald

Lübbenau/Spreewald, Vetschau/Spreewald

Nauen

Nauen

Nauen, Wustermark

Neuenhagen bei Berlin

Neuenhagen bei Berlin

Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin

Premnitz

Premnitz

Milower Land (Ortsteile Bahnitz, Bützer, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn), Premnitz

Rathenow

Rathenow

Milower Land (Ortsteile Großwudicke, Schmetzdorf, Vieritz, Zollchow), Rathenow

Seelow

Seelow

Seelow, Seelow-Land

Spremberg/Welzow

Spremberg

Spremberg, Welzow

Teltow

Teltow

Kleinmachnow, Teltow

Velten

Velten

Leegebruch, Velten“

§ 3a