Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg
AGIHKG§ 1
(1) Industrie- und Handelskammern bestehen in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
(2) Neue Industrie- und Handelskammern werden durch Gesetz errichtet.
(3) Bestehende Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums zusammengeschlossen werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Der Zusammenschluß erfolgt entweder durch Neubildung einer Industrie- und Handelskammer oder dadurch, daß eine oder mehrere Industrie- und Handelskammern von einer anderen Industrie- und Handelskammer aufgenommen werden. Die neu gebildete oder die aufnehmende Industrie- und Handelskammer ist Rechtsnachfolgerin der an der Neubildung beteiligten oder der aufgenommenen Industrie- und Handelskammer.
(4) Die Bezirke der bestehenden Industrie- und Handelskammern werden durch Rechtsverordnung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums festgelegt. Sie können durch Rechtsverordnung geändert werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern soll eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; im Streitfall entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
(5) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 und 4 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechts, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.
(6) Das Recht der Industrie- und Handelskammern, Sitz und Namen mit Genehmigung des die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammer führenden Ministeriums in der Satzung abweichend von § 1 Abs. 1 festzulegen, bleibt unberührt.