Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg
AGIHKG§ 4
(1) Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein.
(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren, Auslagen und Kostenbeiträge) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.