Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg

AGIHKG

§ 8

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

§ 7