Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

AGLFGB

§ 2 Zuständigkeit

(1) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die Koordination der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, die Datenerfassung, die Auswertung der Ergebnisse, die Analyse des Verbraucherschutzes und die Erarbeitung von Vorschlägen für Schlussfolgerungen sind Aufgabe des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(4) Im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung der Fleischhygiene und von Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenständen eine landesweit tätige Expertengruppe. Dieser obliegen insbesondere die fachliche Beratung und Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung fachspezifischer oder überregionaler Überwachungsschwerpunkte, epidemiologische Ermittlungen und Rückverfolgung nach lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie das Krisenmanagement (Interdisziplinäres Kontrollteam).

§ 1 § 3