Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
AGLFGB§ 6 Private Sachverständige
(1) Zur Untersuchung von Proben im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind ausschließlich private Sachverständige befugt, die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen wurden oder über eine entsprechende Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen.
(2) Die privaten Sachverständigen haben die Untersuchungen und Beurteilungen nach den amtlichen Sammlungen von Untersuchungsverfahren gemäß § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach amtlichen Analyseverfahren auf Grundlage geltender rechtlicher Bestimmungen sowie nach dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als Verordnungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches keine abweichenden Regelungen treffen.