Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
AGLFGB§ 8 Überwachung
(1) Die amtliche Überwachung ist nach den in § 1 genannten Vorschriften und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben durch Personen gemäß § 5 durchzuführen. Diese treffen die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und sind insbesondere zu den Maßnahmen nach den §§ 39, 40, 42 und 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, den §§ 41 und 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie nach Artikel 54 der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) berechtigt.
(2) Die zuständigen Überwachungsbehörden stellen einander und dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.