Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
AGOWiG§ 5 Erstattung von Auslagen
(1) Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach Nr. 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Land und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.
(2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zwischen dem Land und den Landkreisen oder den kreisfreien Städten die bezeichneten Auslagen nicht erstattet werden.