Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

AGOWiG

§ 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.

(2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Landkreise oder die kreisfreien Städte ersatzpflichtig sind.

§ 5 § 7