Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 3 Zuständigkeit

Zuständig für die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 ist das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.

§ 2 § 4