Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 2 Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn

der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,

die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,

die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbstständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen.

(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse

der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,

der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,

der Psychologie und Psychotraumatologie,

der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und

der Methoden und Standards zur Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.

(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Weiterbildungs- und Kursanbieters bestehen.

§ 1 § 3