Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 6 Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.

(2) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet die Anerkennungsbehörde über den Fortbestand der nach den §§ 1 und 2 erteilten Anerkennung.

§ 5 § 7