Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 7 Verzeichnis

(1) Die für die Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für das Land Brandenburg ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter. Dieses Verzeichnis soll folgende Angaben beinhalten: Name, Vorname, Geschlecht, Einrichtung und Erreichbarkeit. Das Verzeichnis kann an Verletzte ausgehändigt werden.

(2) Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin und des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen.

§ 6 § 8