Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesG§ 5 Tierseuchenverordnung, Tierseuchenverfügung
(1) Anordnungen sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, als ordnungsbehördliche Verordnungen unter der Bezeichnung "Tierseuchenverordnung" im Bundesanzeiger zu verkünden.
(2) In Tierseuchenverordnungen kann auch auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts verwiesen werden. Insoweit findet § 28 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.
(3) Auf Tierseuchenverordnungen des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung finden § 25 und § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.
(4) Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden sind in einer durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitung zu verkünden.
(5) In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern tritt an die Stelle einer Verkündung in einer Tageszeitung die ortsübliche Bekanntmachung nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
(6) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Tierseuchenverordnungen der nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden außer Kraft setzen.
(7) Eine schriftliche Einzelanordnung (Verfügung) muß als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.
(8) Eine schriftliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Zahl Rechtsunterworfener richtet (Allgemeinverfügung), muss als 'Tierseuchenallgemeinverfügung' bezeichnet werden.
Abschnitt 2
Tierseuchenkasse