Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesGDV§ 3 Bildung von Rücklagen, Verwaltungskosten
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Tierseuchenkasse hat aus seinen Einnahmen im angemessenen Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden.
(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:
je Pferd 25 Euro
je Rind 24 Euro
je Schwein (einschließlich Schwarzwild in Gehegen) 15 Euro
je Schaf (einschließlich Muffelwild in Gehegen) 11 Euro
je Ziege 11 Euro
je Stück Gehegewild (außer Schwarz- und Muffelwild) 15 Euro
Geflügel je Tier 1,10 Euro.
Die Rücklagen sollen in der Regel 50 Prozent dieser Beträge nicht unterschreiten.
(3) Die für jede Tierart erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Be-streitung der Ausgaben gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind auf alle Tierarten angemessen zu verteilen.