Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesGDV§ 4 Feststellung des Krankheitszustandes
(1) Zur Feststellung des Krankheitszustandes veranlasst der Amtstierarzt unmittelbar nach der Anzeige gemäß § 4 des Tiergesundheitsgesetzes die notwendigen Untersuchungen, die in den Tierseuchenverordnungen, den Falldefinitionen des Friedrich-Loeffler-Instituts und der amtlichen Methodensammlung vorgesehen sind.
(2) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen, wenn die Krankheit auf der Grundlage labordiag-nostischer Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg, gegebenenfalls in Verbindung mit klinischen oder allergologischen Untersuchungen, festgestellt worden ist.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere beschränken oder auf die Untersuchung verzichten, soweit andere tierseuchenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.