Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

AGTierNebG

§ 5 Kosten (Gebühren, Auslagen), Entgelte

(1) Die Kosten der Beseitigung im Sinne von § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden. Bei der Bemessung der Kosten sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Das Land ersetzt den nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Antrag bis zu 20 vom Hundert der angemessenen Kosten, die für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes von Landwirten nachgewiesen werden.

(2) Die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden erheben von den Besitzern der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes. Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes werden von Landwirten Gebühren und Auslagen jedoch nur bis 60 vom Hundert der Gesamtkosten erhoben.

(3) Inhaber von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 ein privatrechtliches Entgelt erheben. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass weitere 20 vom Hundert durch die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden ersetzt werden, denen die Beseitigungspflicht ohne die Übertragung obliegen würde.

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh und von Fischen im Sinne von § 2 Nummer 4 und 5 des Tiergesundheitsgesetzes, die auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurden oder die nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet sind, werden vom Land und von der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg getragen. Soweit von den Besitzern der in Satz 1 genannten Tierkörper Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz erhoben werden, werden die Kosten hälftig von der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg und dem Land getragen. In allen anderen Fällen trägt das Land die Kosten. Die Kostentragung entfällt, soweit für Vieh und Fische eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz ausgeschlossen ist.

(5) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegten und verendeten Wildes werden vom Land getragen, soweit

nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht,

nach dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder

von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder dem Tiergesundheitsgesetz oder nach einer auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde.

Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in eine Beseitigungseinrichtung sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.

(6) Übersteigen die Verwertungserlöse die Aufwendungen für das Einsammeln und die Verarbeitung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist dem Besitzer der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung, in den Fällen des § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach einer entsprechenden Preisliste, die der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat. Die Höhe des Entgeltes darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte stehen und ist unter Berücksichtigung der durch die Beseitigung entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages zu bemessen.

§ 4 § 6