Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2571) geändert worden ist, im Land Brandenburg

die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung weiter zu entwickeln,

flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen sowie

eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

(2) Die Leistungen für Kinder mit Behinderung oder für von Behinderung bedrohte Kinder sind so zu gestalten, dass die spezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung der Ansprüche auf Leistungen der Frühförderung nach den §§ 46, 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verfahrensregelungen nach der Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist.

Einzelnorm

§ 2