Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 11 Brandenburger Steuerungskreis
(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben einen Brandenburger Steuerungskreis.
(2) Der Brandenburger Steuerungskreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen des Gesamtplanverfahrens und des Fallmanagements,
Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Vorhaltung von personenzentrierten und bedarfsdeckenden Angeboten zur Leistungsgewährung und zur Angebotssteuerung,
Positionierung der Leistungsträger zu Themen der Brandenburger Kommission nach § 12 und deren Arbeitsgruppen,
Erarbeitung von Empfehlungen zur Ausgestaltung von personenzentrierten und bedarfsdeckenden Angeboten,
Erstellung eines landesweiten Berichtswesens und eines landesweiten Kennzahlenvergleichs.
(3) Der Brandenburger Steuerungskreis setzt sich zusammen aus jeweils einem Mitglied jedes örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe sowie sechs Mitgliedern, die von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt werden. Die kommunalen Spitzenverbände entsenden jeweils eine Person als sachverständigen Gast. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich.
(4) Der Brandenburger Steuerungskreis kann zu Angelegenheiten nach Absatz 2 Beschlüsse fassen. Das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe haben jeweils 18 Stimmen. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.
(5) Beim Landesamt für Soziales und Versorgung wird eine Geschäftsstelle gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Brandenburger Steuerungskreises vor. Der Brandenburger Steuerungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.
Einzelnorm