Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 4 Sachliche Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe
(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für
die fachlich-konzeptionelle Beratung und die Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches sowie der Entwicklung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung der in § 3 benannten Leistungen und deren Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
den Erlass von Rahmenrichtlinien zur einheitlichen Rechtsanwendung des Leistungsrechts nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die Feststellung der Leistungsminderung der antragstellenden Person und ihres Bedarfes an Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die Erteilung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 225 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die Erfassung und Auswertung der Leistungsentwicklung und der Ausgaben in der Eingliederungshilfe.
(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nimmt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe durch einen Fachdienst insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstrumentes und des Verfahrens zur Erstellung von Gesamtplänen nach § 141 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2019 und nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020 sowie an der Entwicklung von Verfahren zur Messung von Ergebnisqualität und Wirksamkeitskontrolle,
Organisation und Durchführung von Fortbildungen,
fachliche Einschätzung von Einzelfällen im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs und der bedarfsdeckenden Hilfen, insbesondere bei Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen.
(3) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ferner zuständig für
den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Mitwirkung des jeweils für den Ort der Leistungserbringung zuständigen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und
den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 79 und 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe stellt beim Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 1 Einvernehmen mit dem jeweils für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe her.
(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen, wenn alle örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sicherstellen, dass
die Vorbereitung des Abschlusses der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Vereinbarungen und Versorgungsverträge und
die Vorbereitung der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
für die in § 3 benannten Leistungen gemeinsam und zentral wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck schließen die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ab, die der Genehmigung der in § 3 Satz 3 bestimmten Aufsichtsbehörde bedarf. In der zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung können die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe auch festlegen, dass die Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einheitlich und zentral durch ein Team von qualifizierten Fachkräften wahrgenommen wird.
(5) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 4 unter Mitwirkung des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist bei der Vorbereitung der Vertragsverhandlungen und bei den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu beteiligen. Bei Verträgen und Vereinbarungen, die überregionale oder grundsätzliche Bedeutung haben, steht dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe ein Widerspruchsrecht zu. Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist das für Soziales zuständige Ministerium. In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wahrgenommen wird.
(6) Die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung gebildet.
Einzelnorm