Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 6 Clearingstelle, Qualitätssicherung
(1) Bei dem oder der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Der jeweils zuständige örtliche Träger der Eingliederungshilfe ist bei der Klärung des Einzelfalles hinzuzuziehen. Der zuständige Leistungserbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Die Clearingstelle kann den Verfahrensparteien Fristen setzen. Das Recht, einen förmlichen Rechtsbehelf einzulegen, bleibt unberührt.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Clearingstelle muss dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 in nicht personenbezogener Form vorlegen.
(3) Zur nachhaltigen Sicherung der Qualität in der Eingliederungshilfe legt das für Soziales zuständige Ministerium landesweit einheitliche Kriterien für die Qualifizierung der Fachkräfte in der Eingliederungshilfe fest.
(4) Zur Sicherstellung von qualitativen Standards und Verfahren im Bereich der Eingliederungshilfe führt das für Soziales zuständige Ministerium auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie ein Qualitätsmonitoring ein.
Einzelnorm