Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 8 Heranziehung von Ämtern

(1) Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden Aufgaben durchführen, die den Landkreisen als örtliche Träger der Eingliederungshilfe obliegen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Dabei können die Ämter und amtsfreien Gemeinden im eigenen Namen entscheiden.

(2) Die Landkreise können Ämter und amtsfreie Gemeinden für Einzelfälle durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtliche Träger der Eingliederungshilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

(3) Werden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Absatz 1 zu erlassenden Satzung oder auf Grundlage der nach Absatz 2 zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

Einzelnorm

§ 7 § 9