Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 9 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen
(1) Wird ein Antrag auf Eingliederungshilfe bei einer kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher sich die hilfesuchende Person tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 3 die Aufgaben durchführt, den zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich über die Geltendmachung von Eingliederungshilfe zu unterrichten und die Unterlagen an diesen weiterzuleiten. Wird ein Antrag bei einem Amt gestellt, das nicht selbst die Aufgaben durchführt, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Hilfe nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Eingliederungshilfe aufgeschoben werden kann. Der örtliche Träger der Eingliederungshilfe ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Kostenerstattung durch den zuständigen Träger gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
Einzelnorm