Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist
die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,
die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.