Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 13 Verteilung der Bundeserstattung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Erstattungs- und Nachweisverfahren
(1) Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben der nach Absatz 5 zuständigen Landesbehörde
die auf Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar für das jeweils abgelaufene Quartal mitzuteilen,
die nach § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, für das jeweils abgeschlossene Quartal mitzuteilen und
die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form jeweils bis zum 20. März des Folgejahres zu belegen.
Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 zum 30. April aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 zum 31. Juli aufzunehmen.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3.
(4) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.
(5) Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Erstattungs- und Nachweisverfahrens gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den örtlichen Sozialhilfeträgern ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.