Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 19 (aufgehoben)
Für § 19 AG_SGBXII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.