Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 4 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und
Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
soweit sich nicht aus § 5 etwas anderes ergibt. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.
(1a) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(1b) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Sofortzuschlag (§ 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. Hinsichtlich der nach Absatz 2 in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommenen Aufgaben übt das für Soziales zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus. Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.